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Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen

§ 1 Allgemeines

(1) Unsere Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen (ALZB) geltenfür all unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden. Sie gelten als Rahmenvereinbarungauch für künftige Verträge über den Verkauf oder die Lieferung beweglicherSachen mit denselben Kunden, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf siehinweisen müssen.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Bestandteilvon mit uns geschlossenen Verträgen, es sei denn, wir haben ihrer Einbeziehungausdrücklich schriftlich zugestimmt.

§ 2 Zustandekommen von Verträgen

(1) Die Bestellung von Ware durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Der Vertrag mit uns kommt in diesen Fällen mit unserer Auftragsbestätigung zustande. Auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden wird der Auftrag schriftlich bestätigt. Sofern sich aus der Bestellung des Kunden nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dessen Vertragsangebot innerhalb von vier Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.

(2) Ist der Auftragserteilung durch den Kunden ein rechtsverbindliches Angebot durch uns vorausgegangen, so kommt der Vertrag durch Erteilung des Auftrags durch den Kunden an uns zustande, ohne dass es unsererseits einer nochmaligen Bestätigung bedarf.

(3) Liegt weder ein Angebot von uns noch eine schriftliche Auftragsbestätigung von uns vor, sondern hat es zunächst lediglich eine Bestellung durch den Kunden gegeben, so gilt der Vertrag als geschlossen, sobald wir Versand- oder Auslieferungsauftrag erteilt haben.

§ 3 Preise

(1) Die Preise verstehen sich, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, ab Werk oder Lager, zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Preise schließen Verpackung, Fracht, Porto und Wertsicherung nicht ein.

(2) Tritt zwischen dem Zustandekommen des Vertrags und dem vereinbarten Liefertermin eine wesentliche Änderung maßgeblicher Kostenfaktoren ein, wie insbesondere der Kosten für Löhne, Rohmaterial oder Fracht, so können wir den vereinbarten Preis entsprechend dem Einfluss der betroffenen Kostenfaktoren in angemessenem Umfang anpassen.

(3) Bei Aufträgen mit einem Nettowarenwert unter 1.250,00 Euro behalten wir uns die Berechnung eines Mindermengenzuschlages von zwölf Prozent auf den Warenwert vor.

(4) Holt ein Kunde, der außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ansässig ist (außengebietlicher Abnehmer) oder dessen Beauftragter Ware ab und befördert oder versendet sie in das Außengebiet, so hat der Kunde uns den steuerlich erforderlichen Ausfuhrnachweis beizubringen. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, hat der Kunde den für Lieferungen innerhalb Deutschlands geltenden Umsatzsteuerbetrag vom Rechnungsbetrag zu zahlen.

§ 4 Lieferung

(1) Lieferung und Versand finden ab Fabrik und - auch bei Frankolieferungen - auf Gefahr des Kunden statt (INCOTERMS EXW). Die Gefahr geht mit dem Beginn der Verladung oder bei vereinbarter Abholung mit der Abholung auf den Kunden über. Der Abholung steht die Bereitstellung für den Kunden ab dem Zeitpunkt gleich, zu dem der Kunde mit der Abholung in Verzug gerät.

(2) Transportversicherungen schließen wir nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Kunden ab. Für die Transportversicherung wird eine Pauschale von 0,3 Prozent des Nettowarenwertes berechnet.

(3) Bei Sonderanfertigungen können Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 Prozent nicht beanstandet werden.

(4) Teillieferungen in zumutbarem Umfang sind zulässig.

§ 5 Lieferfristen, Unmöglichkeit und Schadensersatzansprüche

(1) Fixtermine sind nur dann wirksam vereinbart, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben.

(2) Wir sind stets bemüht, vereinbarte Termine und Fristen einzuhalten. Lieferverzögerungen aufgrund von Streik, Aussperrung oder unvorhersehbaren außergewöhnlichen Ereignissen, wie z.B. Krieg, Aufruhr, hoheitlichen Maßnahmen oder Verkehrsstörungen, befreien uns für die Dauer ihrer Auswirkung oder im Fall der Unmöglichkeit voll von unserer Lieferpflicht

(3) Im Falle eines Leistungsverzugs oder einer von uns zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung sind Schadenersatzansprüche des Kunden ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Im Übrigen gilt § 323 BGB mit der Maßgabe, dass die uns zu setzende Nachfrist wenigstens vier Wochen betragen muss.

(4) Sonstige Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzungen von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf). Der Schadenersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 6 Zahlung

(1) Rechnungen sind sofort fällig und ohne Abzug von Skonto zahlbar.

(2) Ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit steht uns ein Anspruch auf Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu. Der Nachweis eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

(3) Wechsel werden nur nach Vereinbarung und nur erfüllungshalber unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Diskontspesen werden vom Tag der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet. Eine Gewähr für eine richtige Vorlage des Wechsels und die Erhebung von Wechselprotest wird ausgeschlossen.

§ 7 Abtretung, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrechte

(1) Wir sind berechtigt, Forderungen gegen den Kunden unbeschränkt abzutreten oder zu verpfänden.

(2) Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.

§ 8 Sachmängel

(1) Ist die gelieferte Ware mangelhaft, so haben wir zunächst das Recht, nach zu erfüllen. Hierbei können wir zwischen Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer neuen mangelfreien Sache wählen. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, die Zahlung eines im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teils des Kaufpreises zurück zu halten. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder wird sie nicht in angemessener Frist erbracht, so kann der Kunde nach seiner Wahl mindern oder vom Vertrag zurücktreten.

(2) Bei Feststellung von Mängeln muss uns der Kunde unverzüglich schriftlich unterrichten

(3) Abweichend von § 438 Absatz 1 Nummer 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sachmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

(4) Bei Ware 2. Wahl ist die Geltendmachung von Sachmängelansprüchen ausgeschlossen.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

(1) Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt unser Eigentum bis alle Forderungen erfüllt sind, die uns gegen den Käufer jetzt oder zukünftig zustehen, und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent. Sofern sich der Käufer vertragswidrig verhält – insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist –, haben wir das Recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen, nachdem wir eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt haben. Nach Ablauf der Frist sind wir berechtigt, die Geschäftsräume unseres Kunden zur Abholung der Ware zu betreten; wenn und soweit die Vorbehaltsware im Besitz Dritter ist, ist der Kunde verpflichtet, uns die Ware zugänglich zu machen. Die für die Rücknahme anfallenden Transportkosten trägt der Käufer. Sofern wir die Vorbehaltsware zurücknehmen, stellt dies einen Rücktritt vom Vertrag dar. Ebenfalls einen Rücktritt vom Vertrag stellt es dar, wenn wir die Vorbehaltsware pfänden. Von uns zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir verwerten. Der Erlös der Verwertung wird mit denjenigen Beträgen verrechnet, die uns der Käufer schuldet, nachdem wir einen angemessenen Betrag für die Kosten der Verwertung abgezogen haben.

(2) Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für uns unentgeltlich und muss die Vorbehaltsware pfleglich behandeln. Er muss sie auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich werden, muss der Käufer sie auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen

(3) Der Käufer darf die Vorbehaltsware verwenden und im ordentlichen Geschäftsgang weiter veräußern, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Er darf die Vorbehaltsware jedoch nicht verpfänden oder sicherungshalber übereignen. Die Entgeltforderungen des Käufers gegen seine Abnehmer aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware sowie diejenigen Forderungen des Käufers bezüglich der Vorbehaltsware, die aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen seine Abnehmer oder Dritte entstehen (insbesondere Forderungen aus unerlaubter Handlung, Ansprüche aus Factoring-Vereinbarungen und Ansprüche auf Versicherungsleistungen) und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent tritt uns der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Der Käufer darf diese an uns abgetretenen Forderungen auf seine Rechnung im eigenen Namen für uns einziehen, solange wir diese Ermächtigung nicht widerrufen. Unser Recht, diese Forderungen selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt; allerdings werden wir die Forderungen nicht selbst geltend machen und die Einzugsermächtigung nicht widerrufen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Sofern sich der Käufer jedoch vertragswidrig verhält – insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist –, können wir vom Käufer verlangen, dass dieser uns die abgetretenen Forderungen und die jeweiligen Schuldner bekannt gibt, den jeweiligen Schuldnern die Abtretung mitteilt und uns alle Unterlagen aushändigt sowie alle Angaben macht, die wir zur Geltendmachung der Forderungen benötigen.

(4) Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Käufer wird immer für uns vorgenommen. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verarbeitet wird, die uns nicht gehören, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Im Übrigen gilt für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache das Gleiche wie für die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Sachen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verbundenen oder vermischten Sachen im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Wird die Vorbehaltsware in der Weise verbunden oder vermischt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, sind der Käufer und wir uns bereits jetzt einig, dass der Käufer uns anteilsmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt. Wir nehmen diese Übertragung an. Das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum an einer Sache wird der Käufer für uns unentgeltlich verwahren.

(5) Bei Pfändungen der Vorbehaltsware durch Dritte oder bei sonstigen Eingriffen Dritter muss der Käufer auf unser Eigentum hinweisen und muss uns unverzüglich schriftlich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Sofern der Dritte die uns in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten vermag, haftet hierfür der Käufer.

(6) Wenn der Käufer dies verlangt, sind wir verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert den Wert unserer offenen Forderungen gegen den Käufer um mehr als zehn Prozent übersteigt. Wir dürfen dabei jedoch die freizugebenden Sicherheiten auswählen.

(7) Der Käufer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die hier geregelten Sicherungsrechte auch außerhalb Deutschlands vollumfänglich zur Geltung kommen. Falls dies aus zwingenden rechtlichen Gründen nicht möglich ist, ist der Käufer verpflichtet, uns wirtschaftlich gleichwertig abzusichern.

§ 10 Retouren

Rücksendungen jeder Art bedürfen zur ordnungsgemäßen Abwicklung der vorherigen schriftlichen Ankündigung durch den Kunden und unserer Annahmebestätigung. Wir sind nicht verpflichtet, Warenrücksendungen ohne unsere Annahmebestätigung anzunehmen. Kosten und Gefahr des Versandes und der Rücksendung trägt der Kunde.

§ 11 Reparaturen

Reparaturen, zu denen wir nicht aufgrund berechtigter Sachmängelansprüche des Kunden verpflichtet sind, werden von uns gegen Berechnung der vereinbarten, anderenfalls der üblichen Vergütung durchgeführt. Wir übernehmen Reparaturaufträge nur nach vorheriger Vereinbarung.

§ 12 Rücklieferung

Im Falle von Rücklieferungen übernehmen wir Ware und Gefahr nach Entladung in 45891 Gelsenkirchen, Emscherstraße 62 (INCOTERMS DDP).

§ 13 Sonderregelungen

Erfüllt unser Kunde seine Vertragspflichten nicht oder werden uns Umstände bekannt, die die von uns angenommene Kreditwürdigkeit des Kunden mindern, sind wir berechtigt, sämtliche Sicherungsrechte geltend zu machen und all unsere Forderungen sofort fällig zu stellen. Wir sind in diesen Fällen berechtigt, noch ausstehende Lieferungen von der Leistung angemessener Sicherheit abhängig zu machen, sofern der Kunde nicht vorab zahlt.

§ 14 Erfüllungsort

Ist 21509 Glinde.

§ 15 Ausschließlicher Gerichtsstand

Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand so ist der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Geschäftsbeziehungen zwischen dem Kunden und KETTLER Home&Garden nach Wahl von KETTLER Home&Garden 21509 Glinde oder Sitz des Kunden. Für Klagen gegen KETTLER Home&Garden ist in diesen Fällen jedoch 21509 Glinde ausschließlich Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

§ 16 Anwendbares Recht

Für diesen Vertrag ist das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland maßgeblich. Die Einbeziehung ausländischen Rechts, insbesondere aufgrund von Kollisionsnormen ist ausgeschlossen. Das Übereinkommen der vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.

§ 17 Regelungslücken

Sollten einzelne Bestimmungen eines Vertrags mit unserem Kunden oder sollten diese Lieferungs-/ Zahlungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, oder Lücken enthalten, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen, undurchführbaren oder fehlenden Bestimmung gilt eine Regelung als vereinbart, die den Interessen der Parteien zur Zeit des Zustandekommens dieser Vereinbarung am ehesten entspricht.

Stand: Juli 2020